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Ausfuhrschein: so bekommen Sie die deutsche Mehrwertsteuer zurück

Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, kann sich die deutsche Mehrwertsteuer auf einen Einkauf erstatten lassen, wenn der Einkauf auf einem Beleg mehr als 50 Euro einschließlich Umsatzsteuer kostet, die Ware im persönlichen Gepäck ausgeführt wird und der deutsche Zoll die Ausfuhr auf der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung bestätigt. Mit dieser Bestätigung kommen Sie zurück ins Geschäft und erhalten die Steuer. Ein Geschäft ist laut Zoll nicht verpflichtet, mitzumachen. Ob und wie der Kaufring einen Ausfuhrschein für Ihren Einkauf ausstellt, klären Sie bitte vor dem Einkauf mit uns.

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Wer die Mehrwertsteuer zurückbekommt

Die Erstattung richtet sich an Reisende mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union. Für unsere Kundschaft heißt das: Wer in Basel, Riehen, Allschwil oder anderswo in der Schweiz wohnt, kann die Erstattung grundsätzlich nutzen. Wer in Huningue, Saint-Louis oder einem anderen Ort in Frankreich wohnt, kann sie nicht nutzen, weil Frankreich zur EU gehört. Auch Menschen mit Wohnsitz in Deutschland bekommen keine Mehrwertsteuer zurück. Entscheidend ist der Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit. Den Wohnsitz weisen Sie beim Einkauf mit einem gültigen Ausweisdokument nach.

Die Voraussetzungen im Überblick

  • Bagatellgrenze: Der Einkauf muss auf einem Beleg mehr als 50 Euro einschließlich Umsatzsteuer kosten, also mindestens 50,01 €. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020. Mehrere kleine Belege dürfen nicht zusammengezählt werden.
  • Ausfuhr im persönlichen Gepäck: Die Ware muss von Ihnen selbst über die Grenze gebracht werden. Was Sie verschicken lassen, fällt nicht unter dieses Verfahren.
  • Frist: Die Ware muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats ausgeführt werden, der auf den Monat des Einkaufs folgt. Wer im Oktober einkauft, hat also bis Ende Januar Zeit.
  • Zollbestätigung: Beim Grenzübertritt bestätigt die deutsche Ausgangszollstelle die Ausfuhr. Ohne diese Bestätigung gibt es keine Erstattung.

Schritt für Schritt mit dem Papierformular

  1. Sagen Sie an der Kasse, bevor bezahlt wird, dass Sie einen Ausfuhrschein möchten, und zeigen Sie Ihren Ausweis.
  2. Das Geschäft füllt Teil A der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke aus. Darauf stehen Ihr Name, Ihre Anschrift, die Ware und der Betrag.
  3. Fahren Sie mit der Ware über eine besetzte deutsche Zollstelle. Halten Sie Ware, Kassenbeleg und Formular griffbereit. Der Zoll kann verlangen, dass Sie die Ware vorzeigen.
  4. Der Zoll bestätigt die Ausfuhr mit Stempel im Teil B des Formulars.
  5. Mit dem gestempelten Formular kommen Sie bei einem späteren Einkauf zurück ins Geschäft. Erst dann wird die Steuer erstattet.

Achten Sie darauf, nicht über einen unbesetzten Grenzübergang zu fahren, wenn Sie einen Stempel brauchen. Nicht jede Grenzstelle ist zu jeder Zeit mit Zollpersonal besetzt.

Was Sie zurückbekommen und was Sie in der Schweiz zahlen

In Deutschland beträgt die Mehrwertsteuer 19 Prozent, für Lebensmittel und einige andere Waren 7 Prozent. Erstattet wird die im Preis enthaltene Steuer. Manche Geschäfte behalten für den Aufwand eine Bearbeitungsgebühr ein. Fragen Sie danach, bevor Sie sich für das Verfahren entscheiden.

Die deutsche Erstattung und die Schweizer Einfuhr sind zwei getrennte Dinge. Bei der Einreise in die Schweiz gilt die Wertfreigrenze von 150 Franken pro Person und Tag. Liegt Ihr Einkauf darüber, zahlen Sie die Schweizer Mehrwertsteuer auf den gesamten Warenwert. Wie das genau funktioniert, steht im Ratgeber Wertfreigrenze 150 Franken. Für Fleisch, Alkohol und Tabak gelten zusätzlich Freimengen, siehe Freimengen für Fleisch, Alkohol und Tabak.

Digital statt Papier: der dAKZ

An der Grenze zur Schweiz gibt es ein digitales Verfahren, den digitalen Ausfuhrkassenzettel (dAKZ). Sie registrieren sich in der dAKZ-App des Zolls, zeigen an der Kasse eine digitale Karte und melden die Ausfuhr in der App an. Die Teilnahme ist für Geschäfte und Kundschaft freiwillig. Mehr dazu im Ratgeber dAKZ: digitaler Ausfuhrkassenzettel.

Häufige Fehler

  • Der Einkauf wird auf mehrere Belege unter 50 Euro verteilt. Dann gibt es für keinen Beleg eine Erstattung.
  • Das Formular wird erst nach dem Bezahlen verlangt. Sagen Sie es besser vorher.
  • Die Ware ist beim Grenzübertritt nicht dabei oder schon ausgepackt und benutzt.
  • Die Frist ist verstrichen, weil das gestempelte Formular zu Hause liegen bleibt.
  • Man fährt über einen Übergang, an dem gerade kein Zollpersonal ist.

Einkaufen im Kaufring

Im Kaufring weisen wir die Mehrwertsteuer auf dem Kassenbeleg aus, Sie können Franken in Euro wechseln und mit EC-Karte, Mastercard oder Visa zahlen. Ob wir für Ihren Einkauf eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausstellen oder am dAKZ teilnehmen, sagen wir Ihnen vorab unter +49 7621 9793-0 oder über die Seite Kontakt. Aus Basel kommen Sie bequem mit der Tram 8 bis zur Endhaltestelle Weil am Rhein Bahnhof/Zentrum.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag bekomme ich die Mehrwertsteuer zurück?

Laut Zoll muss der Einkauf auf einem Beleg mehr als 50 Euro einschließlich Umsatzsteuer kosten, also mindestens 50,01 €.

Kann ich mehrere Kassenbons zusammenrechnen?

Nein. Die Grenze von 50 Euro gilt je Beleg. Kaufen Sie deshalb alles, wofür Sie einen Ausfuhrschein möchten, auf einem Beleg.

Wie lange habe ich Zeit für die Ausfuhr?

Die Ware muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats ausgeführt werden, der auf den Monat des Einkaufs folgt.

Bekomme ich als Einwohner von Saint-Louis die Mehrwertsteuer zurück?

Nein. Frankreich gehört zur EU, die Erstattung gilt nur bei Wohnsitz außerhalb der EU, zum Beispiel in der Schweiz.

Stellt der Kaufring Ausfuhrscheine aus?

Das klären Sie bitte vor dem Einkauf mit uns unter +49 7621 9793-0 oder über die Seite Kontakt. Kein Geschäft ist laut Zoll zur Erstattung verpflichtet.